3G im Betrieb
Rechte der Beschäftigten wahren und Diskriminierungen vermeiden

Arbeitgeber dürfen Impfstatus nicht erfassen – Horn warnt vor möglichem Missbrauch von Gesundheitsdaten – „Spaltung der Belegschaften muss unbedingt vermieden werden“

10. November 202110. 11. 2021


Die IG Metall Bayern fordert, bei der Umsetzung der 3G-Regelung in den Betrieben die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu wahren und Diskriminierungen zu vermeiden. Kein Beschäftigter darf gezwungen werden, dem Arbeitgeber seinen Impfstatus offenzulegen. Das bedeutet für 3G im Betrieb: Der Arbeitgeber muss kontrollieren, ob beim Beschäftigten eines der 3G vorliegt, er darf aber nicht erfassen und dokumentieren, welches der 3G. Das entspricht der praktischen Umsetzung der 3G-Regel in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen.

Johann Horn, Bezirksleiter der IG Metall Bayern, sagt: „Niemand im öffentlichen Raum erfasst, wer geimpft ist – weder das Restaurant, noch das Museum, das Kino oder das Schwimmbad. Auch der Arbeitgeber braucht das nicht wissen, um 3G zu kontrollieren.“ Horn warnt vor möglichem Missbrauch von Gesundheitsdaten von Beschäftigten durch Arbeitgeber: „Wenn Arbeitgeber Beschäftigte zwingen können, sensible Gesundheitsdaten wie ihren Impfschutz offenzulegen, öffnet die Politik die Büchse der Pandora. Dann besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber diese Informationen gegen die Beschäftigten verwenden. Heute Corona-Impfstatus, morgen Grippe-Impfstatus, übermorgen ein Abzug von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Nicht-Geimpften? Die Gesundheitsdaten der Beschäftigten gehen die Arbeitgeber nichts an, das wäre ein Tabubruch.“

3G-Regelung ist im Betrieb mitbestimmungspflichtig

Die IG Metall hält eine 3G-Regel in den Betrieben für angemessen, wenn im öffentlichen Raum 3G oder sogar 2G zur Norm wird. Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung und nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber den Beschäftigten die Corona-Tests weiterhin kostenlos zur Verfügung stellen, die Zeit für die Tests sind als Arbeitszeit zu behandeln. Selbsttests im Betrieb unter Aufsicht sind zulässig.

Horn stellt klar, dass die Umsetzung und Durchführung der 3G-Regelung im Betrieb mitbestimmungspflichtig ist: „Betriebsräte haben das Recht, gemeinsam mit dem Arbeitgeber für eine diskriminierungsfreie Umsetzung der 3G-Regelung zu sorgen. Es darf nicht passieren, dass Beschäftigte nach Impfstatus aufgeteilt und etwa durch verschiedenfarbige Bändchen gekennzeichnet werden. Eine Spaltung der Belegschaften muss unbedingt vermieden werden. Das hilft weder den Beschäftigten, noch den Arbeitgebern, noch der gesellschaftlichen Pandemiebekämpfung.“

Arbeitgeber stehen in der Pflicht

Horn betont, dass die bisherigen Maßnahmen zum Infektionsschutz in den Betrieben aufrechterhalten werden müssen: „Durch 3G im Betrieb können sich Arbeitgeber nicht ihrer Pflicht entledigen, durch Hygiene- und Abstandsregeln für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sorgen.“

Die IG Metall wirbt bei den Beschäftigten dafür, die 3G-Regelung in den Betrieben durch die Erbringung von 3G-Nachweisen unter den genannten Bedingungen zu unterstützen. Weiterhin empfiehlt die IG Metall allen Beschäftigten sich impfen zu lassen, um sich selbst, seine Familie, Freunde und Arbeitskollegen zu schützen und so zur Bewältigung der Pandemie beizutragen.