4. Juni 2024
Notfallunterstützung
IG Metall hilft Mitgliedern in Hochwasserkatastrophe
Solidarität mit Betroffenen und Dank an Hilfskräfte – Gesetze und Tarifvertrag regeln bezahlte Freistellung für ehrenamtliche Helfer und Betroffene.

Die IG Metall Bayern ist solidarisch mit allen Betroffenen der Hochwasserkatastrophe und bietet ihren Mitgliedern auch konkrete Hilfen an. Horst Ott, Bezirksleiter der IG Metall Bayern, sagt: „Wir fühlen mit allen Menschen, deren Hab und Gut durch die Hochwasserkatastrophe in Gefahr ist oder die sogar um ihr Leben fürchten mussten. Unsere Gedanken sind auch bei den Angehörigen der ertrunkenen Menschen. Wir danken allen haupt- und ehrenamtlichen Hilfskräften, die unter Einsatz ihres eigenen Lebens andere Menschen retten und schützen und so noch viel Schlimmeres verhindern.

Die IG Metall bietet ihren vom Hochwasser betroffenen Mitgliedern eine Notfallunterstützung an. Je nach Schadenshöhe am eigenen Wohnraum oder Wohngebäude zahlt die IG Metall eine Soforthilfe von 500 bis 1000 Euro aus. Betroffene Mitglieder können sich an ihre zuständige IG Metall-Geschäftsstelle wenden.

Weiterhin weist die IG Metall auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur bezahlten Freistellung von ehrenamtlichen Hilfskräften und Betroffenen hin. Ehrenamtliche Hilfskräfte der Freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienste und der Katastrophenschutzorganisationen wie dem THW sind von ihrem Arbeitgeber freizustellen. Der Arbeitgeber ist auch zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet.

Lohnfortzahlung für Betroffene

Für Beschäftigte in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie regelt der Tarifvertrag, dass bei Arbeitsverhinderung wegen Verhütung von Hochwasserschäden die notwendig ausfallende Arbeitszeit vom Arbeitgeber bezahlt wird. Dies gilt nur, sofern der Verdienstausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird oder beansprucht werden kann. Der Anspruch besteht damit nicht nur für den Hochwasserschutz der Allgemeinheit, sondern auch wenn das Eigentum eines Arbeitnehmers durch Hochwasser gefährdet ist und dazu unmittelbar Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Auch Aufräumarbeiten können je nach Situation hiervon erfasst sein.

Für Beschäftigte ohne Tarifvertrag gilt der allgemeine Anspruch nach § 616 BGB. Auch danach hat der Arbeitgeber den Lohn fortzuzahlen, wenn Beschäftigte von Hochwasser unmittelbar persönlich betroffen und daher an der Arbeit verhindert sind. Dafür reicht nicht aus, dass der Betrieb wegen des Hochwassers nicht zu erreichen ist. Allerdings kann der § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden.

Ott ist sicher: „Wenn wir zusammenhalten und solidarisch sind, überwinden wir gemeinsam jede Katastrophe.


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